Saztung

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Saztung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Lernimpuls Witten e. V.
(2) Der Verein hat sein Sitz in Witten
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in der Bergerstr.14 58452 Witten eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben

Zwecke des Vereins:

(1) Förderung des kulturellen und sozialen Zusammenlebens
(2) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz, des Friedens auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
(3) Unterstützung der Vereinsarbeit im rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereich
(4) Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
(5) Förderung der Jugendarbeit
(6) Förderung der Kinder- und Jugendhilfe
(7) Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit
(8) Förderung der Erwachsenenbildung
(9) Förderung von Kunst, Wissenschaft, Kultur und Sport.
(10) Förderung von Erziehung, schulischer und vorschulischer Bildung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(11) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(12) Partizipation und Teilhabe von Bürgern an politischen Entscheidungsprozessen.
(13) Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.

Die oben genannten Satzungszwecke werden durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
(1) Durchführung von fachbezogenen Referaten, Tagungen sowie Seminaren und Fortbildungen.
(2) Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen.
(3) Einladung von Wissenschaftler*innen aus aller Welt.
(4) Unterstützung von Schüler*innen und Student*innen im schulischen Bereich, insbesondere durch Nachhilfekurse und das Nachholen der mittleren Reife, der Fachhochschulreife und des Abiturs.
(5) Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(6) Durchführung kultureller Veranstaltungen, von Ausflügen und Aktivitäten.
(7) Vergabe von Stipendien.
(8) Sprach- und Weiterbildungskurse mit/ohne Kinderbetreuung, Wettbewerbe, Umschulung und soziale Projekte.
(9) Sozialpädagogische Begleitung und Beratung.
(10) Projektarbeiten mit anderen Institutionen, Ämtern und Organisationen
(11) Durchführung von Maßnahmen & Berufsförderung
(12) Offene Kinder- und Jugendarbeit in Form von Jugendfreizeiten, Arbeitsgemeinschaften und weiteren Angeboten

Zur Förderung gehören insbesondere die personelle, technische, soziale, kulturelle sowie die finanzielle Unterstützung von Trägern soziokultureller und/oder schulischer Einrichtungen bzw. die Übernahme von schulischen und sonstig vergleichbaren Einrichtungen in eigener Trägerschaft nach den entsprechenden landesgesetzlichen Rahmenbedingungen.
Weiterhin können zum Förderungszweck soziokulturelle Einrichtungen sowie schulische Erziehungs-, Lehr-, und Bildungsstätten für Kleinkinder, Vorschüler*innen, Schüler*innen und Student*innen jeglicher Abstammung gegründet, errichtet und betrieben werden. Dazu ist es auch möglich, eigens dafür Schulen und Kindergärten zu errichten.
Der Verein kann mit anderen Jugend- und sonstigen Vereinen zusammenarbeiten, wenn dies im Sinne der Satzung ist. Dies schließt auch die Kooperation sowie die Koordinierung der Vereinsarbeit mit entsprechend wirkenden Organisationen im In- und Ausland sowie die Mitgliedschaft in diesen Organisationen mit ein. Ferner kann der Verein im Sinne der Satzung auch mit Privatpersonen kooperieren.

§ 3 Politische und religiöse Neutralität.

(1) Der Verein verfolgt keine politischen Absichten. Er ist politisch und religiös neutral.

§ 4 Vollmitgliedschaft
§ 4a Erwerb der Vollmitgliedschaft

(1) Vollmitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
(2) Der Antrag auf Vollmitgliedschaft ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und teilt das Ergebnis dem Beitrittswilligen mit.
(3) Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie muss nicht begründet werden.

§ 4b Rechte und Pflichten des Vollmitglieds

(1) Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
(2) Vollmitglieder haben im Rahmen der Wahl bzw. Besetzung der Vereinsorgane das aktive und das passive Wahlrecht.
(3) Vollmitglieder haben das Recht, an jeder vom Verein angebotenen Aktivität teilzunehmen, an deren Organisation mitzuwirken und eigene Ideen und Vorstellungen einzubringen.

§ 5 Fördermitgliedschaft
§ 5a Erwerb der Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
(2) Der Antrag auf Fördermitgliedschaft ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu stellen.
(3) Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie muss nicht begründet werden.

§ 5b Rechte und Pflichten des Fördermitglieds

(1) Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
(2) Fördermitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht im Verein.
(3) Fördermitglieder haben keine Stimm-, Teilnahme- und Vertreterberechtigung an Versammlungen der Mitglieder.
(4) Fördermitglieder haben das Recht, an jeder vom Verein angebotenen Aktivität teilzunehmen, an deren Organisation mitzuwirken und eigene Ideen und Vorstellungen einzubringen.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft
§ 6a Erwerb der Ehrenmitgliedschaft

(1) Ehrenmitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
(2) Personen, die sich dem Verein ideell verpflichtet fühlen und sich in besonderer Art und Weise für den Verein verdient gemacht haben, werden auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt, nachdem die Zustimmung der Person eingeholt wurde.

§ 6b Rechte und Pflichten des Ehrenmitglieds

(1) Ehrenmitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(2) Ehrenmitglieder haben das Recht, an jeder im Verein angebotenen Aktivität teilzunehmen, an deren Organisation mitzuwirken und eigene Ideen und Vorstellungen einzubringen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft (Vollmitglied, Ehrenmitglied, Fördermitglied)

1. Die Mitgliedschaft aus dem Verein endet aus folgenden Gründen:
1.1. durch den Tod des Mitglieds
1.2. durch den freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung erfolgt. Die Kündigung wird zum Ende des Folgemonats wirksam.
Erst im Folgemonat nach Eingang des Schreibens kann die Lastschriftermächtigung aufgehoben werden.
3. Der Vorstand hat bei Eintreffen einer der nachfolgenden Umstände das Recht, das Mitglied auf unbefristete Zeit aus dem Verein auszuschließen:
3.1. durch satzungswidriges Verhalten des Mitglieds,
3.2. durch Mitgliedschaft in einer illegalen politischen Organisation,
3.3. wenn dem Verein durch das Mitglied materielle und moralische Schäden zugefügt wurden,
3.4. bei separatistischen Aktivitäten, die die Einheit bzw. den Bestand des Vereins bedrohen,
3.5. bei Angabe falscher Informationen, die bei Aufnahme in den Verein erheblich und ausschlaggebend gewesen waren.
3.6. wenn dieser den Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, insbesondere seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung, nicht nachkommt oder den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt
3.7. wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

3. Bei Ausschluss wird wie folgt verfahren:
3.1. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied unter Fristsetzung die Möglichkeit der Anhörung zu geben,
3.2. Ein Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder des Vorstandes,
3.3. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 8 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und –Fälligkeit ist eine Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(5) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(6) Spenden privater oder amtlicher Herkunft können angenommen werden.

§ 9 Finanzierung und Verwendung von Vereinsmitteln

(1) Der Verein finanziert sich grundsätzlich aus Kursbeiträgen, Mitgliedsbeiträgen und aus freiwilligen Spenden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(3) Allein der Vorstand und die Generalversammlung haben das Recht, über das Vereinsvermögen zu verfügen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie dürfen nicht für private Zwecke der Mitglieder verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder des Vereins können keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen erheben.
(8) Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ermäßigen oder ganz auf eine Erhebung verzichten.

§ 10 Organe des Vereins

1. Der Verein besteht aus folgenden Organen
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Vom Vorstand geordnete und koordinierte Arbeitsgruppen

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentlich muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand schriftlich vorgelegt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vollmitglieder anwesend ist.
4. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie weiteren Beisitzern, deren Anzahl nach Erfordernis bestimmt wird.
5. Vertretungsberechtigt sind immer jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
6. Der Vorstand ist mit mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, wenn sich darunter der Vorsitzende oder stellvertrende/r Vorsitzende/r befindet.
7. Jedes Vorstandsmitglied hat bei zu fassenden Entscheidungen und Beschlüssen ein Stimmrecht.
8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu Neuwahlen des Vorstands im Amt.
9. Wenn mehr als drei Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden oder zurücktreten, hat die Generalversammlung Ergänzungswahlen vorzunehmen.
10. Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung in zwei Wahlgängen gewählt.
10.1. Zuerst werden der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gewählt.
Von den vorgeschlagenen Personen ist derjenige der Vorsitzende, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Die Person mit den zweitmeisten Stimmen wird der stellvertretende Vorsitzende. Dabei darf jedes Mitglied nur einen Vorgeschlagenen wählen.
10.2. Im zweiten Wahlgang werden die restlichen Vorstandsmitglieder gewählt, wobei jeder Wähler wiederum nur eine Person wählen darf.
Die Mitglieder mit den meisten Stimmen sind dann in den Vorstand gewählt. Der Vorstand bestimmt unter diesen Mitgliedern den Schatzmeister und den Schriftführer.
1. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen vorschlagen und koordinieren.
Die Arbeitsgruppen können, falls erforderlich, einen Vorsitzenden wählen.
Die Arbeitsgruppen sind dem Vorstand des Vereins unterstellt und haben keinerlei Entscheidungsrechte im Vorstand.
Die Arbeitsgruppen arbeiten im Sinne dieser Satzung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und Satzungsänderungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand fortgesetzten Tagesordnung beschließen.
2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
3. Bei der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet werden.
4. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Geschäftsführer/in

1. Der/Die Geschäftsführer/in hat die Geschäfte unparteiisch zu führen. Ihre/Seine Aufgaben und Vollmacht sind durch eine Geschäftsordnung/Vertrag festzulegen.
2. An den Mietgliederversammlungen und Vorstandssitzungen nimmt sie/er mit beratender Stimme teil.
3. Der/Die Geschäftsführer/in ist für sein/ihr Aufgabengebiet als besondere/r Vertreter/in nach §30 BGB bestellt und vertritt insoweit zur Führung der laufenden Geschäfte verantwortlich den Verein.
Zu den laufenden Geschäften gehören alle regelmäßigen, wiederkehrenden Geschäfts- Verwaltungsvorgänge des verbandlichen Geschäftsbetriebes.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Falls die Mitgliedsversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 100% an eine bei der Mitgliederversammlung mehrheitlich abgestimmte paritätische Mitgliedsorganisation, einen paritätischen Landesverband oder den paritätischen Gesamtverband, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Stand 14.05.2020